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Gesellschaft der Theater-
Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt – mit der Eintragung in das Vereinsregister – den Namen „Gesellschaft der Theater-
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
2 Entstehung, Zweck, Aufgaben
(1) Die Gesellschaft ist zur Bündelung und Stärkung ihrer Aufgaben und damit zugleich als deren Rechtsnachfolger hervorgegangen aus der Philharmonischen Gesellschaft Erfurt – Gesellschaft der Musikfreunde-
(2) Zweck der Gesellschaft ist die weitere Entwicklung, Stärkung und Förderung von Kunst und Kultur sowie des Musiklebens der Stadt Erfurt unter besonderer Berücksichtigung des Philharmonischen Orchesters und des Musiktheaters Erfurt Theaterlebens der Stadt Erfurt unter besonderer Berücksichtigung des Schauspiels am Theater Erfurt.
(3) Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch die Anregung des Interesses der Bürgerinnen und Bürger an Kunst und Kultur sowie am Musik-
(4) Die Mittel der Gesellschaft speisen sich insbesondere aus folgenden Quellen
Beiträge der Mitglieder
Einnahmen aus Veranstaltungen
Fördermittel der Stadt Erfurt, des Landes Thüringen, des Bundes und der Europäischen Union
Zuwendungen öffentlicher Verbände und Einrichtungen Spenden und Stiftungen.
3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und fördert nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person werden. Eine natürliche Person muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein an die Gesellschaft gerichteter Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Lehnt er den Antrag ab, so ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm-
(2) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche die Ziele und Zwecke der Gesellschaft unabhängig von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages regelmäßig durch finanzielle oder andere materielle Zuwendungen oder durch sonstige Leistungen unterstützen. Fördernde Mitglieder werden nach schriftlicher Antragstellung durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen; die Aufnahme wird durch die schriftliche Mitteilung des Beschlusses wirksam. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Natürlichen Personen, die sich um die Belange der Gesellschaft außerordentlich verdient gemacht haben oder deren Mitgliedschaft die Ziele und Zwecke der Gesellschaft in besonderer Weise zu fördern geeignet ist, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Verleihung wird mit der Annahme durch die geehrte Person wirksam. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes; sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt aus der Gesellschaft.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(3) Wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden; hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft einzusetzen.
(2) Ordentliche Mitglieder haben jährlich im ersten Quartal einen Mitgliedsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe durch Abbuchung (Einzugsermächtigung) zu entrichten.
(3) Die Mitglieder haben entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes freien oder ermäßigten Eintritt zu den Veranstaltungen der Gesellschaft.
7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von dem Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Darüber hinaus muss der Präsident eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder
mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes und des jährlichen Kassenberichtes
Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Prüfungsberichtes
Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Abberufung des Vorstandes
Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
Auflösung der Gesellschaft,
Satzungsänderungen
Angelegenheiten, deretwegen gemäß Absatz 3 eine Mitgliederversammlung einberufen wurde
Verhandlung sonstiger vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellter Anträge, welche Organisation, Verwaltung oder Ziele der Gesellschaft betreffen,
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs. 3)
Verwendung des Vereinsvermögens im Falle des § 10
(5) Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über verspätet eingegangene Anträge kann beraten und abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies zuvor beschließt.
(6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen. Wahlen finden geheim statt, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
\n(9) Eine Mehrheit von zwei Drittel erfordern Beschlüsse auf:
\n\nBerufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes und
\nVerleihung der Ehrenmitgliedschaft\n
\n(10) Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins in Frage stellen, sind unzulässig.
\n(11) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Präsident und der Vizepräsident. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Vizepräsidenten obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptation ersetzen.
Der Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(5) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und legt die Tagesordnung fest. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, Gegenstände zur Beratung und Abstimmung im Vorstand vorzuschlagen. Der Präsident ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Vorstandes zu setzen.
(6) Ist zu der Sitzung schriftlich und rechtzeitig eingeladen, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen (Umlaufverfahren).
(7) Der Vorstand kann Mitgliedern des Vereins und anderen Personen mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben übertragen.
(8) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen im Sinne von Absatz 7 sowie weitere sachkundige Personen, insbesondere den Generalintendanten und den Generalmusikdirektor einladen. Diese Personen haben beratende Stimme.
10 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung der Gesellschaft muss auf der Tagesordnung für die Versammlung enthalten sein, die den Auflösungsbeschluss fassen soll.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Über die Verwendung des Vermögens der Gesellschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen darf nur zu den in § 2 bestimmten Zwecken der Gesellschaft verwendet werden; es soll an eine als gemeinnützig anerkannte Nachfolgeorganisation der Gesellschaft oder an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung vergeben werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Erfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Anlage Beitragsordnung
150,00 € für juristische Personen
30,00 € für natürliche Personen
50,00 € Beitrag für Ehepaare
10,00 € für ermäßigungsberechtigte Personen (Schüler, Studenten,
Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger) Ermächtigung des Vorstandes, in sozialen Härtefällen (Alleinstehende, Rentner u. a) von den Beitragssätzen abzuweichen bzw. die Beiträge zu erlassen.
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